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Satzung der Grün-Alternativen Liste Bamberg
(Stand 1997)

§ 1 Name und Sitz

1) Die Organisation ist Kreisverband des Landes-verbandes "Bündnis 90/DIE GRÜNEN Bayern" mit der Kurzbezeichnung "GRÜNE"

2) Sie führt den Namen "Bündnis 90 / DIE GRÜNEN – Alternative Liste, Kreisverband Bamberg-Stadt" mit der Kurzbezeichnung GAL. Er hat seinen Sitz in der kreisfreien Stadt Bamberg.

3) Das Frauenstatut der Partei "Bündnis90/DIE GRÜNEN" findet Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN erstreben die Teilnahme an der politischen Willensbildung durch die Betei-ligung an Wahlen, durch Information der Bürger-innen und Bürger, und durch Veranstaltung öffentlicher Versammlungen.

Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist es, mit der Verwirklichung der in ihrem Programm nieder-gelegten Vorstellungen das Recht aller Bürger-innen und Bürger auf eine menschenwürdige Gesellschaft durchzusetzen.

2) Der Kreisverband Bamberg-Stadt vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den übergeordneten Organen des Bundes- und Landesverbandes.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und zu ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.

2) Mitgliedschaft in mehreren Verbänden von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist unzulässig.

§ 4 Aufnahme der Mitglieder

1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist gegenüber den Abgelehnten schriftlich zu begrün-den. Bei Ablehnung kann bei der Mitgliederver-sammlung Einspruch erhoben werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Bei Ablehnung durch die Mitgliederversammlung kann binnen eines Monates nach Bekanntgabe das Landesschiedsgericht angerufen werden. Das Lan-desschiedsgericht hebt die Ablehnung auf, wenn die Ablehnungsgründe, die der Gebietsverband angibt, nicht zutreffen.

2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Organs. Die Entscheidung muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnah-meantrages erfolgen, sonst gilt der Antrag als angenommen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, sich mit anderen Mitgliedern zu beraten und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten. Über Stundungen und Befreiung der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag der Vorstand.

3) Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Vorständen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN zugleich angehören.

4) Mitglieder des Stadtrates, des Bezirkstages, des Landtages, des Bundestages oder des Europaparlamentes dürfen kein Vorstandsamt innehaben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist sofort wirksam.

3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Androhung der Streichung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann binnen eines Monats das Kreisschiedsgericht angerufen werden; wenn ein solches nicht besteht, das Landesschiedsgericht.

4) Ausschluss erfolgt durch das Kreisschieds-gericht oder, wenn dieses nicht besteht, durch das Landesschiedsgericht, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

§7 Organe

1) Organe der GAL sind:

  • die Gesamtheit der Mitglieder

  • Plenum und Mitgliederversammlung

  • Vorstand

  • Arbeitsgruppen

  • Kreisschiedsgericht

2) Die Sitzungen der Organe der GAL sind mit Ausnahme des Kreisschiedsgerichtes öffentlich.

3) Versammlungen und Sitzungen der Organe sind zu protokollieren und in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 8 Plenum und Mitgliederversammlung

1) Das Plenum höchste beschlussfassende Organ der GAL und schließt die Mitgliederversammlung ein.

In Frauenfragen entscheidet das Frauenplenum autonom. Die Beschlüsse des Frauenplenums sind für das Gesamtplenum politische bindend.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Partei "Bündnis 90 / DIE GRÜNEN".

2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GAL, die das GAL-Programm als Grundlage der gemeinsamen Arbeit anerkennen, haben Stimm- und Antragsrecht im Plenum. Alle Anwesenden, insbesondere VertreterInnen politischer Initiativen, sind rede- und antragsberechtigt.

3) Beschussfähig ist das Plenum, wenn unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig, mindestens drei Tage vor dem Plenumstermin, alle MitarbeiterInnen schriftlich eingeladen worden sind.

4) Das Plenum beschließt den Zeitpunkt der nächsten Versammlung. Plena sollen in der Regel im Abstand von zwei Wochen stattfinden.

Ein Plenum wird außerdem auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der GAL-MitarbeiterInnen einberufen, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

5) ProtokollantIn und DiskussionsleiterIn werden vom Plenum zu Beginn jeder Sitzung bestimmt.

6) Das Plenum vertritt die Interessen des Kreis-verbandes von "Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Bamberg-Stadt" gegenüber der Bundespartei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN.

7) Das Plenum wählt den Vorstand und die KandidatInnen der GAL für die Wahlen zum Bamberger Stadtrat.

Bei Wahlen von Delegierten zu Parteigremien und bei der Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen zu Wahlen im Sinne des Gesetzes muss vor der Abstimmung durch die anwesenden Parteimitglieder ein Meinungsbild des Plenums eingeholt werden.

8) Das Plenum beschließt über die Finanzen des Kreisverbandes mit absoluter Mehrheit. Einmal im Jahr soll ein Finanzplan mit Ansätzen für die Organe der GAL beschlossen werden.

9) Weitere Aufgaben des Plenums sind:

  1. Die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit

  2. Die Beschlussfassung über

    • eingereichte Anträge

    • Aufnahmeanträge

    • die Beitragserhebung

    • den Antrag auf Auflösung des Kreisverbandes

    • den Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Arbeitsgruppen

1) Die Konstituierung einer Arbeitsgruppe bedarf der Zustimmung des Plenums mit einfacher Mehrheit.

2) Die Arbeitsgruppen arbeiten selbständig in ihrem Bereich und haben das Recht auf eigene Öffentlichkeitsarbeit.

3) Die Arbeitsgruppen verfügen über eigene finanzielle Mittel im Rahmen des vom Plenum beschlossenen Finanzplanes. Darüber hinaus können sie auf dem Plenum Mittel für Einzel-vorhaben beantragen.

4) Anträge auf Auflösung einer Arbeitsgruppe müssen begründet und dürfen erst auf der nächsten Sitzung des Plenums entschieden werden. Sie sind bei absoluter Mehrheit angenommen.

5) Die Stadtratsarbeitsgruppe besteht aus den gewählten Stadtratsmitgliedern, ihren Stellvertreter-Innen in gleicher Zahl und sonstigen interessierten MitarbeiterInnen.

Die Stadtratsarbeitsgruppe handelt eigenständig auf Grundlage des GAL-Programms und im Rahmen von Beschlüssen des Plenums. Sie ist dem Plenum rechenschaftspflichtig.

Näheres kann eine Geschäftsordnung für die Stadtrats-Arbeitsgruppe regeln, die vom Plenum beschlossen wird.

6) Die Redaktionsgruppe erarbeitet zur Darstellung der GAL mehrmals im Jahr eine Zeitung in hoher Auflage, die kostenlos verteilt wird.

Die Zeitung wird in Absprache mit den Arbeitsgruppen und der Stadtratsgruppe erstellt.

Die Redaktionsgruppe stellt auf dem Plenum ihr Konzept vor.

§ 10 Vorstand

1) Der Vorstand besteht auf mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, darunter die Kassiererin oder der Kassierer. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. KassiererIn und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied müssen Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN sein.

Bei Vorstandsentscheidungen, die die Mitglied-schaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN oder Landes- und Bundesangelegenheiten von Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffen, haben die Vorstandsmitglieder, die Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN sind, ein Vetorecht.

2) Der Vorstand vertritt Bündnis 90/DIE GRÜNEN nach innen und nach außen gemäß §26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern notwendig.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversamm-lung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes darf nur einmal erfolgen; danach darf das betreffende Mitglied erst wieder zur nächsten Wahl antreten. KassiererInnen sind von dieser Regelung ausgenommen.

4) Die Kassiererin oder der Kassierer tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung. Sie sind dem Plenum und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig; einmal im Jahr muss ein Kassenbericht vorgelegt werden.

5) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit möglich.

§ 11 Kreisschiedsgericht

1) Das Kreisschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2) Das Kreisschiedsgericht entscheidet bei Streitfällen in Satzungsfragen und bei Ausschlussverfahren. Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht.

3) Das Kreisschiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

4) Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Gesamtheit der Mitglieder

1) Die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes entscheidet über die Auflösung in einer Urabstimmung. Antrag auf Urabstimmung kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 stellen.

2) Innerhalb von vier Wochen nach Antrag der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern gleichzeitig entsprechende Stimmscheine zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von drei Wochen nach Zusendung eingehenden Stimmscheine.

§ 13 Wahlen und Beschlüsse

1) Wahlen zum Vorstand sowie zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für Wahlen im Sinne des Gesetzes sind geheim. Bei übrigen Wahlen (z.B. von Delegierten) soll offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt. Abstimmungen werden offen durchgeführt.

2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen doppelt so vielen BerwerberInnen statt, wie noch Positionen zu besetzen sind. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine einmalige Stichwahl durchgeführt. Dann entscheidet das Los.

3) Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Dabei kann das Stimmrecht so geregelt werden, dass die Stimmenzahl auf 2/3 der in einem Wahlgang zu wählenden BewerberInnen beschränkt wird; bei einem derartigen Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

 

 

 

 

 

Hier die GAL-Satzung

als pdf-Datei