§ 1 Name und Sitz
1) Die Organisation ist Kreisverband des
Landes-verbandes "Bündnis 90/DIE GRÜNEN Bayern"
mit der Kurzbezeichnung "GRÜNE"
2) Sie führt den Namen "Bündnis 90 /
DIE GRÜNEN – Alternative Liste, Kreisverband
Bamberg-Stadt" mit der Kurzbezeichnung GAL. Er hat seinen
Sitz in der kreisfreien Stadt Bamberg.
3) Das Frauenstatut der Partei
"Bündnis90/DIE GRÜNEN" findet Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN erstreben die
Teilnahme an der politischen Willensbildung durch die
Betei-ligung an Wahlen, durch Information der Bürger-innen
und Bürger, und durch Veranstaltung öffentlicher
Versammlungen.
Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist es, mit
der Verwirklichung der in ihrem Programm nieder-gelegten
Vorstellungen das Recht aller Bürger-innen und Bürger auf
eine menschenwürdige Gesellschaft durchzusetzen.
2) Der Kreisverband Bamberg-Stadt vertritt die
Interessen seiner Mitglieder gegenüber den übergeordneten
Organen des Bundes- und Landesverbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN
kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und zu ihrem
Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.
2) Mitgliedschaft in mehreren Verbänden von
Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist unzulässig.
§ 4 Aufnahme der Mitglieder
1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist
schriftlich zu stellen. Über die Annahme entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist gegenüber den
Abgelehnten schriftlich zu begrün-den. Bei Ablehnung kann bei
der Mitgliederver-sammlung Einspruch erhoben werden. Diese
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Ablehnung durch die Mitgliederversammlung
kann binnen eines Monates nach Bekanntgabe das
Landesschiedsgericht angerufen werden. Das
Lan-desschiedsgericht hebt die Ablehnung auf, wenn die
Ablehnungsgründe, die der Gebietsverband angibt, nicht
zutreffen.
2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Zustimmung des zuständigen Organs. Die Entscheidung muss
binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnah-meantrages
erfolgen, sonst gilt der Antrag als angenommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der
politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, sich mit
anderen Mitgliedern zu beraten und an Wahlen und Abstimmungen
im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu
entrichten. Über Stundungen und Befreiung der Beitragspflicht
entscheidet auf Antrag der Vorstand.
3) Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei
Vorständen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN zugleich angehören.
4) Mitglieder des Stadtrates, des
Bezirkstages, des Landtages, des Bundestages oder des
Europaparlamentes dürfen kein Vorstandsamt innehaben.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Streichung, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Er ist sofort wirksam.
3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann
durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens
viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit
Fristsetzung und Androhung der Streichung den fälligen
Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann
binnen eines Monats das Kreisschiedsgericht angerufen werden;
wenn ein solches nicht besteht, das Landesschiedsgericht.
4) Ausschluss erfolgt durch das
Kreisschieds-gericht oder, wenn dieses nicht besteht, durch
das Landesschiedsgericht, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen
die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die
Ordnung der Partei verstoßen hat. Die Entscheidung ergeht nur
auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
§7 Organe
1) Organe der GAL sind:
2) Die Sitzungen der Organe der GAL sind mit
Ausnahme des Kreisschiedsgerichtes öffentlich.
3) Versammlungen und Sitzungen der Organe sind
zu protokollieren und in geeigneter Form zugänglich zu
machen.
§ 8 Plenum und Mitgliederversammlung
1) Das Plenum höchste beschlussfassende Organ
der GAL und schließt die Mitgliederversammlung ein.
In Frauenfragen entscheidet das Frauenplenum
autonom. Die Beschlüsse des Frauenplenums sind für das
Gesamtplenum politische bindend.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den
Mitgliedern der Partei "Bündnis 90 / DIE GRÜNEN".
2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
GAL, die das GAL-Programm als Grundlage der gemeinsamen Arbeit
anerkennen, haben Stimm- und Antragsrecht im Plenum. Alle
Anwesenden, insbesondere VertreterInnen politischer
Initiativen, sind rede- und antragsberechtigt.
3) Beschussfähig ist das Plenum, wenn unter
Angabe der Tagesordnung rechtzeitig, mindestens drei Tage vor
dem Plenumstermin, alle MitarbeiterInnen schriftlich
eingeladen worden sind.
4) Das Plenum beschließt den Zeitpunkt der
nächsten Versammlung. Plena sollen in der Regel im Abstand
von zwei Wochen stattfinden.
Ein Plenum wird außerdem auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der
GAL-MitarbeiterInnen einberufen, mindestens jedoch einmal im
Vierteljahr.
5) ProtokollantIn und DiskussionsleiterIn
werden vom Plenum zu Beginn jeder Sitzung bestimmt.
6) Das Plenum vertritt die Interessen des
Kreis-verbandes von "Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Bamberg-Stadt" gegenüber der Bundespartei Bündnis 90 /
DIE GRÜNEN.
7) Das Plenum wählt den Vorstand und die
KandidatInnen der GAL für die Wahlen zum Bamberger Stadtrat.
Bei Wahlen von Delegierten zu Parteigremien
und bei der Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen zu
Wahlen im Sinne des Gesetzes muss vor der Abstimmung durch die
anwesenden Parteimitglieder ein Meinungsbild des Plenums
eingeholt werden.
8) Das Plenum beschließt über die Finanzen
des Kreisverbandes mit absoluter Mehrheit. Einmal im Jahr soll
ein Finanzplan mit Ansätzen für die Organe der GAL
beschlossen werden.
9) Weitere Aufgaben des Plenums sind:
-
Die Beschlussfassung über die Satzung und
Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit
-
Die Beschlussfassung über
§ 9 Arbeitsgruppen
1) Die Konstituierung einer Arbeitsgruppe
bedarf der Zustimmung des Plenums mit einfacher Mehrheit.
2) Die Arbeitsgruppen arbeiten selbständig in
ihrem Bereich und haben das Recht auf eigene
Öffentlichkeitsarbeit.
3) Die Arbeitsgruppen verfügen über eigene
finanzielle Mittel im Rahmen des vom Plenum beschlossenen
Finanzplanes. Darüber hinaus können sie auf dem Plenum
Mittel für Einzel-vorhaben beantragen.
4) Anträge auf Auflösung einer Arbeitsgruppe
müssen begründet und dürfen erst auf der nächsten Sitzung
des Plenums entschieden werden. Sie sind bei absoluter
Mehrheit angenommen.
5) Die Stadtratsarbeitsgruppe besteht aus den
gewählten Stadtratsmitgliedern, ihren Stellvertreter-Innen in
gleicher Zahl und sonstigen interessierten MitarbeiterInnen.
Die Stadtratsarbeitsgruppe handelt
eigenständig auf Grundlage des GAL-Programms und im Rahmen
von Beschlüssen des Plenums. Sie ist dem Plenum
rechenschaftspflichtig.
Näheres kann eine Geschäftsordnung für die
Stadtrats-Arbeitsgruppe regeln, die vom Plenum beschlossen
wird.
6) Die Redaktionsgruppe erarbeitet zur
Darstellung der GAL mehrmals im Jahr eine Zeitung in hoher
Auflage, die kostenlos verteilt wird.
Die Zeitung wird in Absprache mit den
Arbeitsgruppen und der Stadtratsgruppe erstellt.
Die Redaktionsgruppe stellt auf dem Plenum ihr
Konzept vor.
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht auf mindestens drei,
höchstens fünf Mitgliedern, darunter die Kassiererin oder
der Kassierer. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
KassiererIn und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied
müssen Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN sein.
Bei Vorstandsentscheidungen, die die
Mitglied-schaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN oder Landes- und
Bundesangelegenheiten von Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffen,
haben die Vorstandsmitglieder, die Mitglied von Bündnis
90/DIE GRÜNEN sind, ein Vetorecht.
2) Der Vorstand vertritt Bündnis 90/DIE
GRÜNEN nach innen und nach außen gemäß §26 BGB. Zur
rechtsverbindlichen Vertretung sind die Unterschriften von
zwei Vorstandsmitgliedern notwendig.
3) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversamm-lung für zwei Jahre gewählt. Die
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes darf nur einmal erfolgen;
danach darf das betreffende Mitglied erst wieder zur nächsten
Wahl antreten. KassiererInnen sind von dieser Regelung
ausgenommen.
4) Die Kassiererin oder der Kassierer tragen
die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassen- und
Buchführung. Sie sind dem Plenum und der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig; einmal im Jahr
muss ein Kassenbericht vorgelegt werden.
5) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist
jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit möglich.
§ 11 Kreisschiedsgericht
1) Das Kreisschiedsgericht besteht aus drei
Mitgliedern.
2) Das Kreisschiedsgericht entscheidet bei
Streitfällen in Satzungsfragen und bei Ausschlussverfahren.
Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht.
3) Das Kreisschiedsgericht wird von der
Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
4) Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Gesamtheit der Mitglieder
1) Die Gesamtheit der Mitglieder des
Kreisverbandes entscheidet über die Auflösung in einer
Urabstimmung. Antrag auf Urabstimmung kann nur die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 stellen.
2) Innerhalb von vier Wochen nach Antrag der
Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern gleichzeitig
entsprechende Stimmscheine zuzusenden. Es entscheidet die
Mehrheit der innerhalb von drei Wochen nach Zusendung
eingehenden Stimmscheine.
§ 13 Wahlen und Beschlüsse
1) Wahlen zum Vorstand sowie zur Aufstellung
von Bewerberinnen und Bewerbern für Wahlen im Sinne des
Gesetzes sind geheim. Bei übrigen Wahlen (z.B. von
Delegierten) soll offen abgestimmt werden, wenn sich kein
Widerspruch ergibt. Abstimmungen werden offen durchgeführt.
2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigt. Im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen
doppelt so vielen BerwerberInnen statt, wie noch Positionen zu
besetzen sind. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit
erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine einmalige Stichwahl
durchgeführt. Dann entscheidet das Los.
3) Wahlen in gleichwertige Ämter können in
einem Wahlgang erfolgen, wenn dies die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit beschließt. Dabei kann das Stimmrecht
so geregelt werden, dass die Stimmenzahl auf 2/3 der in einem
Wahlgang zu wählenden BewerberInnen beschränkt wird; bei
einem derartigen Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhält.
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